Krippenwagen Unfall – wer haftet?
Wer haftet bei einem Unfall mit dem Krippenwagen?
Als Tagesmutter, Kindergärtnerin oder Privatperson sollten man ausreichend versichert sein, denn es kann immer versehentlich zu einem Unfall mit dem Krippenwagen kommen. Generell gilt das Verursacherprinzip. Personen, die ein mobiles Gefährt fahren, sind gut beraten, über eine private haftpflicht, Berufshaftpflicht oder Unfallversicherung zu verfügen. Dadurch werden finanzielle Aufwendungen, die durch einen Unfall entstehen können, seitens der Versicherer getragen.
Verursacherprinzip bei einem Unfall
Kinder sind bis zu dem Alter von 14 Jahren nicht haftbar, wenn sie Unfälle verursachen. Wer Kinder betreut, hat automatisch eine Aufsichtspflicht. Natürlich gibt es keine Garantie, dass die Kleinen immer unversehrt bleiben und es zu keinem Unfall kommt. Bei einem Unfall, bei dem keine weiteren Personen außer dem Fahrer und die Kinder verwickelt sind, kann man als Tagesmutter/vater oder Betreuer der Kleinen in Haftung genommen werden. Diese Haftung tritt ein, wenn die Aufsichtspflicht verletzt oder grob fahrlässig gehandelt haben. Neben Sachschäden am Krippenwagen kann es auch zu so genannten Personenschäden kommen. Verletzt sich ein Kind, übernimmt der Betreuer die Verantwortung. Ein solcher Fall ist nicht nur belastend, sondern auch mit finanziellem Aufwand verbunden. Falls man keine Versicherung besitzt, die solche Fälle abdeckt, sind die Kosten im Zweifelsfall selbst zu tragen, was zu einem finanziellen Ruin führen kann.
Die richtige Versicherung schützt
Man ist gut beraten, sich richtig zu versichern, das gilt besonders, wenn mit Kleinen Kindern gearbeitet wird oder Nachbarskinder mitfahren. Als Tagesmutter betreut man Kinder berufsmäßig, weshalb eine private Haftpflichtversicherung nicht ausreichend ist. Da die Kinderbetreuung versicherungstechnisch als “berufsmäßige Tätigkeit” ausgelegt wird, benötigt man eine Betriebshaftpflicht, die für Schäden an Sachen oder Personen aufkommt. Bei Schäden, die mit der privaten Betreuung verbunden sind, reicht eine Haftpflichtversicherung aus. Allerdings müssen ist in diesem Fall nachzuweisen, dass die Kinder der Nachbarn oder von Freunden lediglich privat betreut wurden. Idealerweise erkundigen man sich im Vorfeld bei Ihrer Versicherung, wenn man einen Krippenwagen fahren möchte. Es kann sein, dass für diesen speziellen Fall eine Aufstockung der eigenen Versicherung erforderlich ist. Versicherungen gehen bei privaten Haftpflichtversicherungen in der Regel davon aus, dass die Kinder in einem Haushalt versorgt werden, weshalb man sich vorsorglich absichern sollten. Kindergärten verfügen über so genannte Betriebshaftpflichtversicherungen, die bei Unfällen mit dem Krippenwagen den Schaden regulieren und die damit verbundenen Kosten tragen.
Persönliche Schäden des Fahrers eines Krippenwagens
Falls man persönlich durch einen Unfall mit dem Krippenwagen Schaden erleidet, ist die private Unfallversicherung der Ansprechpartner, wenn man Verletzungen erleidet. Als Tagesmutter ist eine Unfallversicherung nachzuweisen, die bei einem Arbeitsunfall oder Krankhei für Absicherung sorgt. Bei selbstständigen Kinderbetreuungen erfolgt der Schutz im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung und man ist automatisch pflichtversichert. Wird eine Kindertagespflege öffentlich gefördert, werden die Kosten für die Unfallversicherung seitens des zuständigen Jugenamtes getragen, falls die Voraussetzungen gemäß § 23 SGB III greifen. Man erhält bei dem zuständigen Jugendämtern vor Ort Auskunft, wenn Fragen bestehen.
Vorbeugen ist wichtig
Man ist nie hundertprozentig davor geschützt, mit dem Gefährt einen Unfall zu haben. Deshalb sollte die rechtliche Situation im Vorfeld geklärt werden. Oft reicht ein Anruf bei der Versicherungsgesellschaft. Wird man durch einen Dritten unverschuldet in einen Unfall verwickelt, muss der Verursacher den Schaden begleichen. Bei einem Unfall mit dem Fahrzeug greift die vorgeschriebene Auto-Haftpflichtversicherung, die obligatorisch ist. Wird der Unfall durch einen Passanten verursacht, muss dieser den Schaden regulieren. Vorausgesetzt es besteht eine Haftpflichtversicherung ist der Fall anzuzeigen und wird von dort reguliert.
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